BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 14.07.2022 - 2 BvR 900/22
OLG Celle 20. April 2022
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BVerfG 14. Juli 2022
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BVerfG 20. Dezember 2022
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BVerfG 16. Juni 2023
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BVerfG 31. Oktober 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der freigesprochene Beschwerdeführer wird aufgrund eines neuen Wiederaufnahmegrundes (§ 362 Nr. 5 StPO) wegen Mordes erneut verfolgt. Das Landgericht ordnet Untersuchungshaft an, die Oberlandesgericht bestätigt. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen von Art. 103 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG und beantragt einstweilige Außervollzugsetzung des Haftbefehls.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig und nicht offensichtlich unbegründet. Die einstweilige Außervollzugsetzung des Haftbefehls erfolgt, da bei Erfolg der Beschwerde erhebliche Grundrechtsverletzungen (Art. 103 Abs. 3, Art. 2 Abs. 2, Art. 104 GG) drohen. Die Fluchtgefahr wird durch mildere Auflagen (Meldepflicht, Gebietsbeschränkung) ausreichend adressiert.

Praxishinweis
§ 362 Nr. 5 StPO als neuer Wiederaufnahmegrund ist verfassungsrechtlich umstritten, die Haftanordnung im Wiederaufnahmeverfahren kann vorläufig außer Vollzug gesetzt werden. Bei schwerwiegenden Grundrechtsbedenken ist eine differenzierte Folgenabwägung mit milden Sicherungsmaßnahmen geboten.

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  • 1BVerfG kippt Wiederaufnahme nach § 362 StPOEingeschränkter Zugriff
    Detlef Burhoff · https://mkg-online.de/ · 15. November 2023

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 14.07.2022 - 2 BvR 900/22
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 900/22
Entscheidungsdatum : 13. Juli 2022
Amtliche Quelle :

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