BGH, Beschluss vom 06.02.2020 - I ZB 21/19
BPatG 1. März 2019
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BGH 6. Februar 2020
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BPatG 14. Oktober 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte ist Inhaberin der Wortmarke „INJEX“ für medizinische Apparate (Kl. 10). Der Kläger widerspricht aus älteren Wortmarken „INJEKT“ und „I N J E K T“ für chirurgische und medizinische Instrumente. Streitgegenstand ist die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt den Beschluss des Bundespatentgerichts auf und verweist zurück. Es stellt klar, dass im Widerspruchsverfahren die Marke nur für konkret benutzte Waren (hier: medizinische Spritzen) Schutz beanspruchen kann (§ 43 MarkenG aF). Die Zeichenähnlichkeit ist unter Einbeziehung auch beschreibender Bestandteile zu prüfen, da diese nicht von vornherein auszuschließen sind. Die Verwechslungsgefahr ist umfassend anhand aller Umstände zu beurteilen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).

Praxishinweis
Im Widerspruchsverfahren ist die Schutzwirkung auf tatsächlich benutzte Waren zu beschränken. Bei der Zeichenähnlichkeitsprüfung sind auch beschreibende Elemente zu berücksichtigen. Eine originär schwache Marke kann trotz beschreibender Anklänge Schutz genießen, sofern Verwechslungsgefahr im Gesamteindruck besteht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 06.02.2020 - I ZB 21/19
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZB 21/19
    Entscheidungsdatum : 5. Februar 2020
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text