BGH, Urteil vom 28.01.2021 - IX ZR 64/20
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Sachverhalt
Der Kläger als Insolvenzverwalter fordert Rückgewähr dreier Steuerzahlungen, die über das Privatkonto des Geschäftsführers der Schuldnerin an das Finanzamt geleistet wurden. Die Schuldnerin befand sich in Zahlungsunfähigkeit, das Finanzamt versuchte erfolglos die Vollstreckung. Die Zahlungen erfolgten nach Überweisung von der Schuldnerin auf das Privatkonto des Geschäftsführers.

Entscheidungsgründe
Die Zahlungen sind gemäß § 133 Abs. 1 InsO aF anfechtbar, da sie Schuldnerhandlungen mit Gläubigerbenachteiligung darstellen. Maßgeblich ist die Wertstellung auf dem Konto des Leistungsempfängers (§ 140 Abs. 1 InsO). Der Beklagte kannte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ab dem 27. Mai 2014. Die Annahme, der Geschäftsführer habe mit eigenen Mitteln auf eigene Haftung (§ 69 AO) gezahlt, ist unbegründet.

Praxishinweis
Bei mittelbaren Zuwendungen über Dritte ist für die Anfechtung der Zeitpunkt der Wertstellung beim Leistungsempfänger entscheidend. Die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes kann auch bei Zahlungen vom Privatkonto des Geschäftsführers angenommen werden, wenn objektive Umstände auf eine Schuldnerhandlung schließen lassen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.01.2021 - IX ZR 64/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 64/20
Entscheidungsdatum : 28. Januar 2021
Amtliche Quelle :

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