BGH, Urteil vom 07.11.2025 - V ZR 121/24
BGH 7. November 2025

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Sachverhalt
Nachbar streitet über Überbau von Gebäudeteilen, Einfriedung und Stromleitung auf seinem Grundstück durch den Beklagten. Kläger erwirbt 2015 ein schmal geschnittenes Grundstück, das vom Beklagten landwirtschaftlich genutzt wird. Kläger verlangt Beseitigung der Überbauten und Leitungen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine Duldungspflicht des Klägers aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Überbau ist nur nach § 912 Abs. 1 BGB zu dulden; eine darüber hinausgehende Pflicht besteht nicht. Eine Duldung des Zauns oder der Stromleitung kann nicht aus § 1004 BGB oder dem Schikaneverbot (§ 226 BGB) abgeleitet werden. Die Sache wird zur weiteren Feststellung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Praxishinweis
Überbau ist ausschließlich nach § 912 Abs. 1 BGB zu dulden; eine erweiterte Duldungspflicht aus nachbarlichem Gemeinschaftsverhältnis oder Schikaneverbot besteht nicht. Bei Leitungen und Einfriedungen sind landesrechtliche Regelungen oder § 917 BGB zu prüfen. Vorgerichtliche Kostenansprüche setzen einen materiellen Erfolg voraus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.11.2025 - V ZR 121/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 121/24
Entscheidungsdatum : 7. November 2025
Amtliche Quelle :

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