BGH, Urteil vom 24.01.2020 - V ZR 155/18
LG Aachen 11. Oktober 2017
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OLG Köln 1. Juni 2018
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BGH 24. Januar 2020
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OLG Köln 25. November 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger verlangen von der Beklagten Unterlassung der Sperrung eines seit Jahrzehnten geduldeten Wegerechts zu ihren rückwärtigen Grundstücksteilen. Die Beklagte kündigte ein schuldrechtliches Wegerecht und begann mit der Errichtung eines Tores. Streit besteht über das Bestehen eines Wegerechts außerhalb des Grundbuchs.

Entscheidungsgründe
Das Gewohnheitsrecht kann nach § 873 BGB nicht zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn als dingliches Wegerecht entstehen, sondern nur als schuldrechtliche Vereinbarung oder Notwegrecht gemäß § 917 BGB. Die langjährige Nutzung begründet kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht. Ein Notwegrecht ist nur bei fehlender ordnungsmäßiger Verbindung und objektiv erforderlicher Nutzung möglich.

Praxishinweis
Wegerechte zwischen Nachbarn bedürfen grundsätzlich der Eintragung oder schuldrechtlicher Vereinbarung. Gewohnheitsrechtliche Wegerechte sind unzulässig. Bei fehlender Zufahrt ist ein Notwegrecht nach § 917 BGB nur bei objektiv angemessener und genehmigter Nutzung des Grundstücks zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.01.2020 - V ZR 155/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 155/18
Entscheidungsdatum : 23. Januar 2020
Amtliche Quelle :

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