BGH, Urteil vom 20.03.2014 - VII ZR 248/13
BGH 20. März 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Bürgin Zahlung aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft, die der Generalunternehmer für Bauabschnitte zu stellen hatte. Streit besteht über die Wirksamkeit der Sicherungsklausel im Generalunternehmervertrag, insbesondere ob auch Mängelansprüche durch die Bürgschaft abgedeckt sind.

Entscheidungsgründe
Die Klausel zur Vertragserfüllungsbürgschaft ist gemäß §§ 305 ff., 307 BGB als Allgemeine Geschäftsbedingung zu bewerten und unwirksam, soweit sie Mängelansprüche über die Abnahme hinaus sichert. Ein individualrechtlicher Ausschluss der AGB-Kontrolle ist unwirksam (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Beklagte kann die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung gem. §§ 768, 821, 812 BGB geltend machen.

Praxishinweis
AGB-Klauseln, die Vertragserfüllungsbürgschaften auch für Mängelansprüche über die Abnahme hinaus vorsehen, sind unwirksam. Ein individualrechtlicher Ausschluss der AGB-Kontrolle ist nicht möglich. Verwender müssen die Darlegung eines echten Aushandelns konkret belegen, um Wirksamkeit zu erreichen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.03.2014 - VII ZR 248/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 248/13
Entscheidungsdatum : 19. März 2014
Amtliche Quelle :

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