BGH, Urteil vom 28.05.2020 - VII ZR 108/19
LG Münster 8. Dezember 2017
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OLG Hamm 30. April 2019
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BGH 28. Mai 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Restwerklohn aus einem Werkvertrag über die Erweiterung eines Fachwerkhauses. Die Beklagte verweigert die Abnahme wegen wesentlicher Mängel und beruft sich auf Schadensersatz und Aufrechnung. Die Klägerin rügt die Verjährungseinrede der Beklagten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass gemäß §§ 631, 640, 641 BGB die Fälligkeit des Werklohnanspruchs die Abnahme voraussetzt. Eine Verjährung des Erfüllungsanspruchs des Bestellers führt nicht zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs. Die Beklagte hat nie endgültig auf mangelfreie Fertigstellung verzichtet, sodass kein Abrechnungsverhältnis i.S.v. BGH-Rechtsprechung vorliegt.

Praxishinweis
Die Verjährung des Anspruchs auf mangelfreie Herstellung hindert die Fälligkeit des Werklohnanspruchs nicht. Unternehmer müssen wesentliche Mängel beseitigen, um Abnahme und Fälligkeit herbeizuführen. Ein Verjährungseinwand entbindet den Besteller nicht von der Abnahmeverweigerung bei berechtigten Mängeln.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.05.2020 - VII ZR 108/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 108/19
Entscheidungsdatum : 27. Mai 2020
Amtliche Quelle :

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