BGH, Urteil vom 14.01.2022 - V ZR 245/20
OLG Dresden 6. November 2020
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BGH 14. Januar 2022
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OLG Dresden 13. Juli 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung einer Zwangssicherungshypothek, die zugunsten der Beklagten eingetragen wurde, gestützt auf eine vormerkungsgesicherte Forderung. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Das Berufungsgericht gab der Klage statt, das Landgericht wies sie ab.

Entscheidungsgründe
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, ob der durch die Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Anspruch besteht. Der Zustimmungsanspruch aus § 888 Abs. 1 BGB ist gemäß entsprechender Anwendung von § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbar. Die Einrede der Verjährung kann jedoch gegen den gesicherten Anspruch erhoben werden.

Praxishinweis
Der Zustimmungsanspruch aus § 888 Abs. 1 BGB ist unverjährbar, setzt aber das Bestehen des gesicherten schuldrechtlichen Anspruchs voraus. Die Verjährungseinrede gegen den gesicherten Anspruch kann die Zustimmung verweigern. Vor Klageerhebung sind daher die Anspruchsgrundlagen sorgfältig zu prüfen und substantiiert darzulegen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.01.2022 - V ZR 245/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 245/20
Entscheidungsdatum : 13. Januar 2022
Amtliche Quelle :

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