BGH, Urteil vom 02.07.2010 - V ZR 240/09
BGH 2. Juli 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt ein Grundstück mit Auflassungsvormerkung, das lastenfrei übertragen werden soll. Vor Eigentumsumschreibung wird zugunsten des Beklagten eine Zwangssicherungshypothek eingetragen. Der Kläger verlangt die Löschung der Hypothek gemäß § 888 Abs. 1 BGB.

Entscheidungsgründe
Der BGH stellt klar, dass der Löschungsanspruch nach § 888 Abs. 1 BGB nicht die Eintragung des Vormerkungsberechtigten als Eigentümer voraussetzt. Der Anspruch entsteht mit Fälligkeit des gesicherten Anspruchs und ist unabhängig von der Eigentumsumschreibung durchsetzbar. Die Zustimmung des Dritten zur Löschung ist akzessorisch und kann vor Eigentumsumschreibung verlangt werden.

Praxishinweis
Vormerkungsberechtigte können bereits vor Eigentumsumschreibung die Löschung vormerkungswidriger Belastungen nach § 888 Abs. 1 BGB verlangen. Die parallele Klage gegen Schuldner und Dritten ist zulässig, um den vorgemerkten Anspruch effektiv durchzusetzen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 02.07.2010 - V ZR 240/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 240/09
Entscheidungsdatum : 1. Juli 2010
Amtliche Quelle :

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