BAG, Urteil vom 20.12.2022 - 9 AZR 266/20
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BAG 20. Dezember 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Klägerin steht aus einem bis Juli 2017 beendeten Arbeitsverhältnis Anspruch auf Abgeltung von nicht genommenem Urlaub aus den Jahren 2011 bis 2017 zu. Der Beklagte hat weder auf Verfallfristen hingewiesen noch zur Urlaubsnahme aufgefordert. Die Klage fordert Abgeltung von 101 Urlaubstagen.

Entscheidungsgründe
Die Verjährung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs unterliegt § 194 Abs. 1 BGB, beginnt jedoch nach unionsrechtskonformer Auslegung von §§ 1, 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 3 BUrlG erst, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat. Der Beklagte hat diese Obliegenheiten verletzt, sodass weder Verfall noch Verjährung eingetreten sind. Die Revision wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer konkret und rechtzeitig auf Verfallfristen hinweisen und zur Urlaubsnahme auffordern, um Verjährung zu vermeiden. Die Verjährungsfrist für Urlaubsansprüche beginnt erst mit Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten, auch für vertraglichen Mehrurlaub ohne abweichende Vereinbarung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.12.2022 - 9 AZR 266/20
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 266/20
Entscheidungsdatum : 19. Dezember 2022
Amtliche Quelle :

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