BGH, Urteil vom 13.10.2017 - V ZR 11/17
OLG Stuttgart 19. Dezember 2016
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BGH 13. Oktober 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger beabsichtigt den Kauf einer Eigentumswohnung zum ursprünglich genannten Preis. Nach Abschluss eines Finanzierungsvertrags erhöht die Beklagte den Kaufpreis vor notarieller Beurkundung erheblich. Der Kläger tritt vom Vertrag zurück und verlangt Schadensersatz für die Finanzierungskosten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach § 311b BGB und §§ 280, 311 Abs. 2 BGB besteht keine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, wenn der Verkäufer wahrheitsgemäß seine Abschlussbereitschaft erklärt und den Kaufpreis vor Beurkundung erhöht. Eine besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung liegt nur bei vorsätzlichem Täuschen oder verdecktem Rücktritt vor. Aufwendungen des Käufers vor Vertragsschluss erfolgen grundsätzlich auf eigenes Risiko.

Praxishinweis
Vorvertragliche Schadensersatzansprüche bei Grundstückskaufverhandlungen setzen eine besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung voraus. Verkäufer können bis zur notariellen Beurkundung Preisänderungen vornehmen, ohne schadensersatzpflichtig zu werden, auch wenn der Käufer bereits Finanzierungen eingegangen ist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.10.2017 - V ZR 11/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 11/17
Entscheidungsdatum : 12. Oktober 2017
Amtliche Quelle :

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