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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Beschluss vom 30.10.2010 - 1 BvR 2037/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 2037/10 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Oktober 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| 1. |
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin (..) -
| gegen |
| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
| und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durchden Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. Oktober 2010 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -, NJW 2010, S. 505). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG rügen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführer zwar den Rechtsweg formal erschöpft, dem Bundesverfassungsgericht jedoch die Überprüfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes nicht ermöglicht haben. Denn die Beschwerdeführer haben den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, mit dem dieses über die von den Beschwerdeführern erhobene Anhörungsrüge nach § 178a SGG entschieden hat, weder ausdrücklich oder sinngemäß zum Gegenstand des Verfahrens gemacht noch haben sie sich mit dessen Begründung auseinandergesetzt; hierzu wären sie jedoch, jedenfalls soweit sie ihre Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG mit der Verfassungsbeschwerde weiter verfolgen, im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Gebots der Rechtswegerschöpfung verpflichtet gewesen (vgl. BVerfGE 49, 252 <258>; 107, 395 <414>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 2208/07 -, juris Rn. 8; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2008 - 1 BvR 2399/06 -, juris Rn. 14).
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Regelungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 sowie § 3 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) richtet, ist sie wegen des Grundsatzes der Subsidiarität entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig, weil die Beschwerdeführer den Rechtsweg in der Hauptsache nicht erschöpft haben. Die Beschwerdeführer haben zwar den im Eilverfahren zulässigen Rechtsweg erschöpft. Darüber hinaus ist vorliegend jedoch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten. Die Durchführung des Hauptsacheverfahrens erscheint weder unzumutbar noch von vornherein aussichtslos (vgl. BVerfGE 79, 275 <278 f.>; 86, 15 <22 f.>; 104, 65 <70 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, S. 927 <928>; stRspr), zumal insbesondere das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sowohl in der angefochtenen Entscheidung als auch in seinem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss ausdrücklich und ausführlich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 sowie § 3 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG geäußert und die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung in einem vergleichbaren Verfahren dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung vorgelegt hat.
3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde schließlich gegen die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung als solche richtet und eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG gerade durch die Versagung von einstweiligem Rechtsschutz rügt, ist sie unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht entsprechend den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ausreichend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung aufzeigt. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, aufgrund welcher Rechtsgrundlage das Sozialgericht Aachen beziehungsweise das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens zur Gewährung der beantragten Leistungen hätte verurteilen sollen.
a) Die Annahme des Sozialgerichts Aachen und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, dass § 2 Abs. 1 AsylbLG als gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII im Fall der Beschwerdeführer ausscheidet, da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm wegen Nichterfüllung eines 48 Monate dauernden Vorbezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht gegeben sind, ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu kritisieren. Die angegriffenen Entscheidungen haben im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren üblichen summarischen Prüfung die gegenwärtige Lage der Beschwerdeführer berücksichtigt und deren grundrechtlichen Belange umfassend in die Güter- und Folgenabwägung eingestellt (vgl. zu dieser Anforderung BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, S. 217 <218>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, S. 927 <928>).
b) Unmittelbar gestützt auf die Verfassung, insbesondere auf das aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG folgende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, konnten die Sozialgerichte schließlich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keinen Leistungsanspruch zusprechen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Leistungsbemessung bei den Regelleistungen nach dem SGB II (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -, NJW 2010, S. 505) zwar ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG anerkannt, das unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem jeweiligen Aufenthaltsstatus eines Nichtdeutschen Geltung beanspruchen dürfte. Die Konkretisierung dieses Grundrechts, das als Geldleistungsanspruch mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte verbunden ist, ist jedoch dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten; wie er den Umfang der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums bestimmt und ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen (BVerfG, a.a.O., S. 508). Danach waren das Sozialgericht Aachen und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht befugt, den Beschwerdeführern unmittelbar gestützt auf Normen der Verfassung einen Leistungsanspruch zuzusprechen. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kam, wie das Landessozialgericht nachvollziehbar dargelegt hat, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht, da in diesem Verfahren eine nur vorläufige Klärung herbeizuführen ist, bei der möglichst zeitnah entschieden wird, welche Leistungspflichten einstweilen gelten sollen. Eine diesem Verfahrenszweck entsprechende, zeitnahe Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Leistungsgefüges nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in einem Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG wäre jedoch nicht zu erwarten.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Kirchhof | Bryde | Schluckebier |