BSG, Urteil vom 08.02.2007 - B 9b SO 5/06 R
LSG Niedersachsen-Bremen 20. April 2006
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BSG 8. Februar 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, dauerhaft voll erwerbsgemindert und im Haushalt der Eltern lebend, erhält Kindergeld, das an die Mutter ausgezahlt wird. Streitgegenstand ist die Anrechnung dieses Kindergeldes auf Grundsicherungsleistungen nach §§ 41, 42, 82 SGB XII für das Jahr 2005.

Entscheidungsgründe
Das Kindergeld ist nur als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen, wenn es ihr tatsächlich zugewendet wird (§ 82 Abs. 1 SGB XII). Eine fiktive Anrechnung wegen unterlassener Abzweigung nach § 74 EStG scheidet aus, da kein Unterhaltsdefizit vorliegt. Naturalleistungen der Eltern sind kein Einkommen. Die Revision wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Kindergeld, das an Eltern volljähriger, behinderter Kinder ausgezahlt wird, mindert Grundsicherungsleistungen nur bei tatsächlicher Weiterleitung an das Kind. Ein Abzweigungsantrag nach § 74 EStG ist nicht zwingend, wenn der Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen und Naturalleistungen gedeckt ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 08.02.2007 - B 9b SO 5/06 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 9b SO 5/06 R
    Entscheidungsdatum : 7. Februar 2007
    Amtliche Quelle :

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