BVerfG, Entscheidung vom 11.03.2003 - 1 BvR 426/02
BVerfG 23. Mai 2000
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BVerfG 12. Dezember 2000
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BVerfG 16. Januar 2001
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BGH 6. Dezember 2001
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BVerfG 26. Februar 2003
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BVerfG 11. März 2003
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BVerfG 26. April 2004

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte veröffentlicht in einer Illustrierten eine Werbeanzeige mit dem Schriftzug „H.I.V. POSITIVE“ auf einem nackten Gesäß. Der Kläger begehrt Unterlassung wegen wettbewerbswidriger Ausnutzung von Mitleidsgefühlen und Verletzung der Menschenwürde H.I.V.-Infizierter gemäß § 1 UWG.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf, da die Anzeige als sozialkritische Meinungsäußerung unter Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist. Die Annahme einer Menschenwürdeverletzung durch kommerzielle Aufmerksamkeitswerbung verkennt die Reichweite der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG). Ein Werbezweck allein rechtfertigt keine absolute Schranke der Meinungsfreiheit, wenn die Darstellung nicht erniedrigt oder verspottet.

Praxishinweis
Werbeanzeigen mit sozialkritischem Inhalt sind grundrechtlich geschützt, auch wenn sie kommerzielle Zwecke verfolgen. Die Menschenwürde setzt eine absolute Grenze, die nur bei objektiv erniedrigender oder entwürdigender Darstellung greift. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 1 UWG bedürfen einer sorgfältigen Abwägung unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit.

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    https://www.iww.de/va · 8. April 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 11.03.2003 - 1 BvR 426/02
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 426/02
Entscheidungsdatum : 10. März 2003
Amtliche Quelle :

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