BSG, Beschluss vom 23.02.2017 - B 5 SF 5/16 AR
SG Oldenburg 20. Mai 2011
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LSG Niedersachsen-Bremen 24. Februar 2015
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BSG 29. Juni 2016
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BSG 23. Februar 2017
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BSG 23. Mai 2017
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LSG Niedersachsen-Bremen 2. Dezember 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Überprüfung der Beitragszahlungspflicht für freiwillige Krankenversicherung (Januar bis März 2010). Streitgegenstand ist, ob die Revision formgerecht begründet ist, insbesondere ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt gemäß § 164 Abs. 2 S. 3 SGG ausreichend dargestellt wurde.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die strenge Auslegung des § 164 Abs. 2 S. 3 SGG analog § 554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. Die Revisionsbegründung muss erkennen lassen, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil einschließlich des festgestellten Sachverhalts geprüft hat. Eine ausdrückliche Fundstellenangabe ist nicht zwingend, Hinweise genügen. Die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts dient der Entlastung des Revisionsgerichts und der Vermeidung aussichtsloser Revisionen.

Praxishinweis
Für eine zulässige Revision ist eine sorgfältige, zweifelsfreie Begründung erforderlich, die den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt vollständig und nachvollziehbar wiedergibt. Die Revisionsbegründung muss die Rechtsanwendung kritisch hinterfragen, ohne zwingend jede Feststellungsstelle exakt zu benennen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Beschluss vom 23.02.2017 - B 5 SF 5/16 AR
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 5 SF 5/16 AR
    Entscheidungsdatum : 22. Februar 2017
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text