BGH, Urteil vom 03.06.2015 - 2 StR 473/14
LG Gießen 29. Juli 2014
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BGH 3. Juni 2015
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LG Gießen 27. Juli 2016
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BGH 21. September 2017
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LG Gießen 17. August 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen schwerer und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Er schlug den Nebenkläger mit einem Spaten, nachdem dieser mit einem Axtstiel auf ihn zuging. Vorausgegangen waren langanhaltende Nachbarschaftsstreitigkeiten und Provokationen des Angeklagten.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht verneint Notwehr gemäß § 32 StGB, da der Angeklagte die Notwehrlage schuldhaft provozierte und vor Einsatz lebensgefährlicher Gewalt Ausweich- und Schutzwehrmöglichkeiten hatte. Die Revision bemängelt die fehlerhafte Ablehnung eines möglichen Notwehrexzesses (§ 33 StGB), da das Gericht die Frage eines psychischen Ausnahmezustands nicht ausreichend geprüft hat.

Praxishinweis
Bei Notwehrprüfungen ist die Provokation des Angriffs durch den Verteidiger maßgeblich für die Einschränkung des Notwehrrechts. Zudem darf die Möglichkeit eines Notwehrexzesses nicht bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden, sondern erfordert eine sorgfältige Tatsachenwürdigung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 03.06.2015 - 2 StR 473/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 473/14
Entscheidungsdatum : 2. Juni 2015
Amtliche Quelle :

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