BGH, Urteil vom 06.06.2019 - 4 StR 541/18
BGH 14. Januar 2016
>
LG Dessau-Roßlau 18. März 2016
>
BGH 10. Mai 2016
>
BGH 21. Juli 2016
>
BGH 30. August 2016
>
BGH 27. März 2019
>
BGH 6. Juni 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Angeklagte entführen ein Opfer, um dessen Bankkarten zu erlangen, verletzen es schwer und lassen es gefesselt in einem abgelegenen Waldstück zurück. Das Opfer verstirbt infolge der Verletzungen. Die Angeklagten werden wegen versuchten Totschlags, Raubs, erpresserischen Menschenraubs und Computerbetrugs verurteilt.

Entscheidungsgründe
Das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht (§ 211 Abs. 2 StGB) wird vom Gericht nicht tragfähig verneint. Die Verbringung des Opfers an einen abgelegenen Ort zur Erschwerung der Auffindung kann sowohl Flucht- als auch Verdeckungsabsicht umfassen. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags bleibt bestehen, da die todesursächlichen Gewalthandlungen nicht einzelnen Angeklagten zugeordnet werden können.

Praxishinweis
Bei tateinheitlichen Tötungsdelikten ist die subjektive Sicht des Täters auf Verdeckungsabsicht entscheidend. Fluchtmotivation schließt Verdeckungsabsicht nicht aus, sondern kann diese begründen. Unklare Tatbeiträge können zur Herabstufung von Mord zu versuchtem Totschlag führen. Rückverweisung zur ergänzenden Feststellung ist möglich.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 06.06.2019 - 4 StR 541/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 541/18
    Entscheidungsdatum : 5. Juni 2019
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text