BGH, Urteil vom 12.07.2023 - VIII ZR 60/22
BGH 12. Juli 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt als Abtretungsempfängerin von der Beklagten Auskunft gemäß § 556g Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 556d ff. BGB und der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung zu einer Staffelmiete. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung und bestreitet die Abtretung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung und die Anwendbarkeit der §§ 556d ff. BGB auf Staffelmieten (§ 557a Abs. 4 BGB). Der Auskunftsanspruch ist nicht verjährt, da mit jeder Staffelstufe ein neuer Anspruch entsteht. Die Abtretung der Ansprüche an die Klägerin ist jedoch nicht als unstreitig anzusehen; die Beklagte durfte diese mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO).

Praxishinweis
Bei Auskunftsansprüchen nach § 556g Abs. 3 BGB bei Staffelmieten beginnt die Verjährung für jede Staffel neu. Abtretungen sind substantiiert zu beweisen; ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen genügt, wenn der Beklagte nicht in den Abtretungsvorgang involviert war.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 12.07.2023 - VIII ZR 60/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 60/22
    Entscheidungsdatum : 11. Juli 2023
    Amtliche Quelle :

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