BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 275/12
BGH 4. April 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger erwerben ein mit Hausschwamm befallenes Mietshaus, Verkäufer garantiert schadstofffreien Dachstuhl und begrenzte Sanierungskosten. Nach Übergabe entstehen erhebliche Sanierungskosten und merkantiler Minderwert. Kläger verlangen weitergehenden Schadensersatz, Beklagte bestreiten Höhe und Kausalität der Kosten.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 439 Abs. 3, 251 Abs. 2 BGB. Das Gericht stellt klar, dass bei unverhältnismäßigen Mängelbeseitigungskosten der Schadensersatz auf den mangelbedingten Minderwert beschränkt ist. Unverhältnismäßigkeit ist anhand des Verkehrswerts des mangelfreien Grundstücks oder 200 % des Minderwerts zu prüfen. Die Beklagten können Einwendungen gegen die Höhe der Kosten mit Nichtwissen bestreiten.

Praxishinweis
Bei Mängeln mit hohen Sanierungskosten ist die Abwägung der Verhältnismäßigkeit zentral. Schadensersatzansprüche können auf den Minderwert begrenzt sein, wenn Kosten den Verkehrswert oder das Doppelte des Minderwerts übersteigen. Die Darlegungs- und Beweislast für ersparte Aufwendungen liegt bei den Beklagten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 275/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 275/12
Entscheidungsdatum : 3. April 2014
Amtliche Quelle :

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