BGH, Urteil vom 08.02.2022 - VI ZR 409/19
LG Duisburg 14. Dezember 2015
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OLG Düsseldorf 26. September 2019
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BGH 8. Februar 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht ihres verstorbenen Ehemanns Schmerzensgeld wegen verzögerter Herzkatheter-Untersuchung nach fehlerhafter ärztlicher Behandlung. Die Beklagte begann die Untersuchung erst nach über zweistündiger Verzögerung, was zum Kammerflimmern und Tod des Patienten führte.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Schmerzensgeldanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB wegen Behandlungsfehlers. Die Bemessung des Schmerzensgeldes ist jedoch rechtsfehlerhaft, da das Berufungsgericht die Genugtuungsfunktion und den Grad des Verschuldens (insbesondere grobe Fahrlässigkeit) unzureichend berücksichtigt hat. Grobe Fahrlässigkeit ist nicht mit grobem Behandlungsfehler gleichzusetzen.

Praxishinweis
Bei Schmerzensgeldbemessung in Arzthaftung ist neben der Ausgleichsfunktion stets die Genugtuungsfunktion zu beachten. Grobe Fahrlässigkeit kann das Schmerzensgeld erheblich erhöhen, erfordert aber konkrete Feststellungen zur subjektiven Vorwerfbarkeit. Verzögerungen bei lebensrettenden Maßnahmen sind besonders kritisch.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.02.2022 - VI ZR 409/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 409/19
Entscheidungsdatum : 7. Februar 2022
Amtliche Quelle :

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