BVerfG, Urteil vom 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21
AG Halle/Saale 19. Mai 2021
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OLG Naumburg 28. Juli 2021
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BVerfG 9. April 2024
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BVerfG 20. August 2024
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BVerfG 3. Juni 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein leiblicher Vater begehrt die Feststellung seiner rechtlichen Vaterschaft gegen den rechtlichen Vater, der mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft anerkannt hat. Das OLG verweigert die Anfechtung gemäß § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB wegen bestehender sozial-familiärer Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB für verfassungswidrig, da er das Elternrecht des leiblichen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unverhältnismäßig einschränkt. Die Regelung berücksichtigt weder die sozial-familiäre Beziehung des leiblichen Vaters noch dessen frühzeitiges Bemühen um rechtliche Vaterschaft und schließt eine erneute Anfechtung nach Wegfall der sozial-familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater aus.

Praxishinweis
Leiblichen Vätern ist ein effektives Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterschaft zu gewährleisten. Die bisherige Sperrwirkung bei bestehender oder früherer sozial-familiärer Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater ist verfassungswidrig. Verfahren sind bis zur Neuregelung auszusetzen, längstens bis 30. Juni 2025.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Urteil vom 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 2017/21
    Entscheidungsdatum : 8. April 2024
    Amtliche Quelle :

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