BGH, Urteil vom 06.05.2021 - III ZR 169/20
LG Aachen 23. Oktober 2019
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OLG Köln 25. Juni 2020
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BGH 6. Mai 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin schließt mit der Beklagten einen Partnervermittlungsvertrag außerhalb von Geschäftsräumen. Nach Erhalt weniger Partnervorschläge widerruft sie den Vertrag und verlangt Rückzahlung der bereits gezahlten Vergütung in Höhe von 8.330 EUR.

Entscheidungsgründe
Das Widerrufsrecht der Klägerin gemäß §§ 312b, 312g, 355, 357 BGB erlischt nicht, da die Beklagte ihre Hauptleistung nicht vollständig erbracht hat. Die Erstellung des Partnerdepots ist keine alleinige Hauptleistungspflicht. Die AGB-Klausel, die dies anders regelt, ist gemäß § 307 BGB unwirksam. Der Wertersatz bemisst sich zeitanteilig nach dem Gesamtpreis (§ 357 Abs. 8 BGB).

Praxishinweis
Bei Partnervermittlungsverträgen ist die Hauptleistungspflicht anhand der vertraglichen Umstände auszulegen; AGB können den Leistungsumfang nicht einseitig zu Lasten des Verbrauchers ändern. Wertersatz nach Widerruf ist grundsätzlich zeitanteilig zu berechnen, sofern keine gesondert bezahlte Teilleistung vorliegt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.05.2021 - III ZR 169/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 169/20
Entscheidungsdatum : 5. Mai 2021
Amtliche Quelle :

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