BGH, Urteil vom 25.11.2015 - XII ZR 114/14
OLG Stuttgart 22. September 2014
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BGH 25. November 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger sind Mieter von Gewerberäumen mit befristetem Mietvertrag bis 2020. Eine mündliche Mieterhöhung um 20 EUR wurde vereinbart, ohne Schriftform. Die Kläger kündigen das Mietverhältnis zum 31. Juli 2014 und verlangen Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. Nach §§ 550, 578 BGB unterliegt jede dauerhafte Mietänderung dem Schriftformerfordernis, unabhängig von Höhe oder Vorteil für den Vermieter. Die mündliche Mieterhöhung verletzt die Schriftform, sodass das Mietverhältnis unbefristet gilt und ordentlich kündbar ist. Ein Formverzicht oder Treu und Glauben hindert die Berufung auf den Formmangel nicht.

Praxishinweis
Mieterhöhungen bei langfristigen Mietverträgen bedürfen zwingend der Schriftform nach § 550 BGB. Auch geringfügige oder zugunsten des Vermieters erfolgte Änderungen sind formpflichtig. Nebenabreden zu Umbaumaßnahmen können ebenfalls formbedürftig sein. Formverstöße ermöglichen ordentliche Kündigung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.11.2015 - XII ZR 114/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 114/14
Entscheidungsdatum : 24. November 2015
Amtliche Quelle :

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