BGH, Urteil vom 14.09.2018 - V ZR 267/17
OLG Karlsruhe 19. September 2017
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BGH 14. September 2018
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BGH 27. November 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt nach Rechtshängigkeit ein Grundstück mit Photovoltaikanlage, gegen deren frühere Eigentümer ein Prozess wegen Blendwirkung geführt wird. Ein gerichtlicher Vergleich verpflichtet den früheren Eigentümer zur Teil-Demontage. Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung mittels Drittwiderspruchsklage.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach § 265 Abs. 2, §§ 325, 727, 795 ZPO muss der Rechtsnachfolger einen vom Rechtsvorgänger nach Rechtshängigkeit geschlossenen Prozessvergleich gegen sich gelten lassen, wenn dessen Inhalt auch Urteilsergebnis sein könnte. Die Rechtskraft erstreckt sich auf den Rechtsnachfolger, unabhängig von dessen Kenntnis der Rechtshängigkeit.

Praxishinweis
Bei Veräußerung der streitbefangenen Sache nach Rechtshängigkeit bindet der Prozessvergleich den Rechtsnachfolger. Dieser kann sich nicht mit Drittwiderspruchsklage gegen die Vollstreckung aus dem Vergleich wehren. Kenntnis der Rechtshängigkeit ist für die Bindung unerheblich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 14.09.2018 - V ZR 267/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 267/17
    Entscheidungsdatum : 13. September 2018
    Amtliche Quelle :

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