BGH, Urteil vom 07.02.2013 - IX ZR 138/11
OLG Saarbrücken 31. August 2011
>
BGH 7. Februar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung aus einer vor Gericht unterzeichneten persönlichen Haftungsübernahme für Anwaltsgebühren. Die Beklagte rügt, die Haftungsübernahme sei ihr unmittelbar vor dem Verhandlungstermin unter Androhung der Mandatsniederlegung abgepresst worden.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. Eine Haftungsübernahme, die erst unmittelbar vor dem Termin unter Androhung der Mandatsniederlegung erzwungen wird, kann eine widerrechtliche Drohung i.S.v. § 123 BGB darstellen. Dies begründet einen Schadensersatzanspruch gem. § 311 Abs. 2 BGB auf Befreiung von der Verbindlichkeit, da die Androhung zur Unzeit (§ 627 Abs. 2 BGB) nicht als angemessenes Mittel gilt.

Praxishinweis
Die erstmalige Androhung der Mandatsniederlegung unmittelbar vor Gerichtsterminen zur Durchsetzung von Vergütungsansprüchen ist rechtswidrig und kann zur Anfechtung und Schadensersatzansprüchen führen. Anwälte müssen Vergütungsvereinbarungen rechtzeitig und ohne Druck vor Terminen kommunizieren.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge3

  • 1Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3Aktuelle Urteile im WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 14. Mai 2013

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.02.2013 - IX ZR 138/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 138/11
Entscheidungsdatum : 6. Februar 2013
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text