BGH, Urteil vom 11.09.2014 - III ZR 490/13
BGH 11. September 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten, Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung, Erstattung nach Regulierung eines Wasserschadens im Gebäude, verursacht durch einen Rohrbruch im frei liegenden Teil des Grundstücksanschlusses zwischen Wanddurchführung und Hauptabsperrvorrichtung. Die Beklagte ist Eigentümerin und Unterhalterin des Anschlusses.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da der Haftungsausschluss des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG greift. Trotz Eigentümerstellung und Unterhaltungspflicht der Beklagten am Grundstücksanschluss endet die Gefährdungshaftung, wenn der Schaden im Gebäude auf eine dortige Anlage zurückzuführen ist. Die Schadensstelle liegt im beherrschbaren Risikobereich des Eigentümers, der zur unverzüglichen Schadensanzeige verpflichtet ist.

Praxishinweis
Bei Wasserschäden an im Gebäude liegenden Teilen des Grundstücksanschlusses ist die Haftung des Versorgungsunternehmens nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG ausgeschlossen. Versicherer und Mandanten sollten auf die Abgrenzung zwischen Außen- und Innenanlage sowie die Mitteilungspflicht des Eigentümers achten.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 25. September 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.09.2014 - III ZR 490/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 490/13
Entscheidungsdatum : 10. September 2014
Amtliche Quelle :

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