BFH, Urteil vom 14.12.2016 - VI R 15/16
FG Saarland 5. April 2016
>
BFH 14. Dezember 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger macht Unterhaltsleistungen für drei Kinder als außergewöhnliche Belastung gem. § 33a EStG geltend. Das Finanzamt kürzt die Opfergrenze pauschal um 5 % je Kind, obwohl für eines der Kinder (C) der Anspruch auf Kindergeld nur für drei Monate bestand. Streitgegenstand ist die monatsbezogene Kürzung der kinderbezogenen Pauschale.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die monatsbezogene Anwendung der Opfergrenze gemäß § 33a Abs. 1, Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 32 Abs. 6 und § 65 EStG. Die 5 %-Pauschale für Kinder ist nur anteilig für den Zeitraum anzusetzen, in dem der Steuerpflichtige Anspruch auf Freibeträge oder Kindergeld hat. Eine ganzjährige Kürzung ist unzulässig.

Praxishinweis
Bei Unterhaltsleistungen ist die Opfergrenze nach § 33a EStG unter Berücksichtigung des Monatsprinzips zu berechnen. Kinderbezogene Pauschalen sind nur für den tatsächlichen Leistungszeitraum anzusetzen, um eine korrekte steuerliche Berücksichtigung sicherzustellen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge2

  • 1Aktuelle Urteile im SteuerrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 4. Juli 2017

  • 2Aktuelle Urteile im SteuerrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 9. Januar 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 14.12.2016 - VI R 15/16
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 15/16
Entscheidungsdatum : 13. Dezember 2016
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text