BGH, Urteil vom 21.07.2021 - VIII ZR 254/20
LG Aachen 13. April 2018
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OLG Köln 30. Juli 2020
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BGH 21. Juli 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt 2009 einen VW Tiguan I mit unzulässiger Abschalteinrichtung (Motortyp EA 189). Nach Bekanntwerden des Mangels verlangt er 2017 Nachlieferung eines mangelfreien Nachfolgemodells (VW Tiguan II). Die Beklagte verweigert dies, da das ursprüngliche Modell nicht mehr hergestellt wird.

Entscheidungsgründe
Das Fahrzeug ist wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Ein Anspruch auf Nachlieferung eines Nachfolgemodells gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB besteht jedoch nicht, da der Kläger das Nachlieferungsverlangen erst nach fast acht Jahren geltend macht. Nach beiderseitiger interessengerechter Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ist die Beschaffungspflicht des Verkäufers auf zwei Jahre ab Vertragsschluss begrenzt. Die Klage auf Nachlieferung wird daher mangels Verfügbarkeit eines nacherfüllungstauglichen Fahrzeugs (§ 275 Abs. 1 BGB) abgewiesen.

Praxishinweis
Bei mangelhaften Neufahrzeugen mit Nachfolgemodellen ist die Nachlieferung eines Nachfolgemodells nur innerhalb von zwei Jahren ab Vertragsschluss durchsetzbar. Spätere Nachlieferungsansprüche sind wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen, was für die Fristwahrung und Vertragsgestaltung im Fahrzeughandel von zentraler Bedeutung ist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.07.2021 - VIII ZR 254/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 254/20
Entscheidungsdatum : 20. Juli 2021
Amtliche Quelle :

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