BGH, Urteil vom 18.11.2020 - VIII ZR 78/20
LG Frankenthal 21. August 2019
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OLG Zweibrücken 19. März 2020
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BGH 18. November 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt vom Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs. Die zwischen den Parteien vereinbarte Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung, die Klage wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist die Wirksamkeit der formularmäßigen Verjährungsverkürzung gemäß § 475 Abs. 2 letzter Halbsatz BGB aF (§ 476 Abs. 2 BGB nF). Trotz Richtlinienwidrigkeit der Vorschrift (Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Verbrauchsgüterkauf-RL) ist eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung ausgeschlossen. Die Vorschrift bleibt bis zur Gesetzesänderung anwendbar.

Praxishinweis
Die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr in AGB bei Verbrauchsgüterkäufen über gebrauchte Sachen ist derzeit wirksam. Eine gerichtliche Korrektur zugunsten einer Haftungsfrist statt Verjährungsfrist ist verfassungsrechtlich unzulässig. Gesetzgeberische Neuregelung bleibt abzuwarten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.11.2020 - VIII ZR 78/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 78/20
Entscheidungsdatum : 17. November 2020
Amtliche Quelle :

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