BGH, Urteil vom 26.08.2020 - VIII ZR 351/19
OLG Frankfurt 14. November 2019
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BGH 26. August 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt einen Neuwagen mit Lackmängeln und setzt der Beklagten eine Frist zur Nachbesserung (§§ 437, 439 BGB). Nach erfolglosem Nachbesserungsversuch erklärt er den Rücktritt und verlangt Kaufpreisrückzahlung, Schadensersatz und Freistellung von Finanzierungsansprüchen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass eine Frist zur Nacherfüllung nur gewahrt ist, wenn der Leistungserfolg innerhalb der Frist eintritt (§ 323 Abs. 1 BGB). Nach einmaliger erfolgloser Fristsetzung ist keine zweite Nachbesserungsmöglichkeit erforderlich. Die Vorschrift des § 440 Satz 2 BGB über zweimaliges Fehlschlagen gilt nur bei unterbliebener Fristsetzung. Die Revision hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück.

Praxishinweis
Für den Rücktritt genügt die einmalige, erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung; eine zweite Nachbesserung ist nicht zwingend. Die Leistungshandlung allein innerhalb der Frist reicht nicht aus, der Leistungserfolg muss ebenfalls eingetreten sein. Dies stärkt die Position des Käufers bei mangelhafter Kaufsache.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.08.2020 - VIII ZR 351/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 351/19
Entscheidungsdatum : 25. August 2020
Amtliche Quelle :

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