BGH, Urteil vom 04.11.2025 - RiZ(R) 4/25
Brandenburgisches Dienstgericht für Richter 8. Juli 2022
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DGH Brandenburg 15. Januar 2025
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BGH 4. November 2025

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Sachverhalt
Der Kläger, Richter am Sozialgericht Brandenburg, legt Berufung gegen die Änderung der Geschäftsverteilung ein. Die Berufung wird jedoch nicht fristgerecht beim zuständigen Dienstgericht, sondern beim Dienstgerichtshof eingelegt. Wiedereinsetzung wird abgelehnt, da die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß war.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 80 BbgRiG i.V.m. § 124a VwGO: Die Berufung ist nur beim Dienstgericht zulässig. Eine analoge Anwendung von § 519 ZPO wird abgelehnt. Die Fristversäumnis ist schuldhaft, da die Rechtsbehelfsbelehrung beachtet werden muss. Das unzuständige Gericht ist nicht verpflichtet, die Berufung eilfertig weiterzuleiten.

Praxishinweis
Bei dienstgerichtlichen Rechtsmitteln ist strikt auf die Einlegung beim richtigen Gericht zu achten. Die Missachtung der Rechtsbehelfsbelehrung begründet Verschulden und schließt Wiedereinsetzung aus. Eine Fristwahrung durch Einlegung beim Rechtsmittelgericht ist ausgeschlossen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 04.11.2025 - RiZ(R) 4/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : RiZ(R) 4/25
    Entscheidungsdatum : 4. November 2025
    Amtliche Quelle :

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