BGH, Urteil vom 13.04.2011 - VIII ZR 220/10
OLG Koblenz 16. Juli 2010
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BGH 13. April 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger erwerben bei der Beklagten einen Camping-Faltanhänger mit vereinbartem Erfüllungsort am Firmensitz der Beklagten. Trotz Lieferung an den Wohnort der Kläger in Frankreich rügen diese Mängel und fordern Nacherfüllung. Die Beklagte holt den Anhänger nicht ab, Kläger erklären Rücktritt.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen, da die Kläger den Anhänger nicht zum Erfüllungsort der Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 2, 439, 323, 346 BGB) am Firmensitz der Beklagten verbracht haben. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung bestimmt sich nach § 269 Abs. 1 BGB, da das Kaufrecht keine spezielle Regelung enthält. Die Umstände des Einzelfalls und Verkehrsauffassung sprechen für den Sitz der Beklagten.

Praxishinweis
Für Nacherfüllungsansprüche im Kaufrecht gilt § 269 BGB zur Erfüllungsortbestimmung. Fehlt eine Vereinbarung, ist der Erfüllungsort unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere Art der Leistung und Zumutbarkeit für den Käufer, meist der Sitz des Verkäufers. Transportpflicht des Verkäufers besteht nicht zwingend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.04.2011 - VIII ZR 220/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 220/10
Entscheidungsdatum : 12. April 2011
Amtliche Quelle :

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