BSG, Urteil vom 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R
LSG Hamburg 15. Dezember 2004
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BSG 4. April 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin litt an einem fortgeschrittenen Dickdarmkarzinom und benötigte eine Chemotherapie mit dem in Deutschland und der EU nicht zugelassenen Arzneimittel Tomudex®, das aus Kanada importiert wurde. Die Beklagte verweigerte die Kostenerstattung, da keine arzneimittelrechtliche Zulassung vorlag.

Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; maßgeblich sind §§ 13 Abs. 3, 27 Abs. 1, 31 Abs. 1 SGB V. Das Gericht folgt der verfassungskonformen Auslegung gemäß BVerfG-Beschluss 1 BvR 347/98, wonach in lebensbedrohlichen Fällen ohne zugelassene Alternativen auch nicht zugelassene Arzneimittel unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig sind. Die Behandlung war medizinisch notwendig, der Einzelimport arzneimittelrechtlich zulässig, und die Nutzen-Risiko-Abwägung positiv.

Praxishinweis
Bei lebensbedrohlichen Erkrankungen ohne zugelassene Therapieoptionen kann die GKV unter strengen Voraussetzungen die Kosten für ausländische, nicht zugelassene Arzneimittel übernehmen. Entscheidend sind ärztliche Indikation, Einhaltung arzneimittelrechtlicher Vorgaben, Nutzen-Risiko-Analyse und informierte Einwilligung des Versicherten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 1 KR 7/05 R
Entscheidungsdatum : 3. April 2006
Amtliche Quelle :

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