BGH, Beschluss vom 19.08.2014 - 3 StR 88/14
BGH 19. August 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB), Sachbeschädigung, Volksverhetzung, unerlaubtem Erwerb von Munition und weiterer Delikte verurteilt. Er betrieb u.a. eine ausländische Internetplattform mit verbotenen Symbolen und zeigte verfassungswidrige Fahnen öffentlich.

Entscheidungsgründe
Das Gericht gewährt Wiedereinsetzung und hebt Teilurteile auf. Die Verwendung von Kennzeichen im Ausland (Internetserver in Tschechien) erfüllt nicht den Tatort Inland (§§ 3, 9 StGB), daher Freispruch. Bei mehreren Graffiti-Fällen liegt widersprüchliche Beweiswürdigung vor, Rückverweisung zur neuen Verhandlung. Öffentliche Verwendung auf Facebook und Fahne im Inland bleiben strafbar.

Praxishinweis
Für § 86a StGB ist der Tatort Inland strikt zu bestimmen; Auslandshandlungen sind nicht strafbar. Bei Internetdelikten ist der Aufenthaltsort des Täters maßgeblich, nicht der Abrufort oder Serverstandort. Widersprüchliche Beweiswürdigung führt zur Rückverweisung. Öffentliche Verwendung auch in sozialen Netzwerken genügt für Strafbarkeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 19.08.2014 - 3 StR 88/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 88/14
Entscheidungsdatum : 18. August 2014
Amtliche Quelle :

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