BGH, Urteil vom 16.03.2017 - VII ZR 197/16
LG Würzburg 6. Mai 2015
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OLG Bamberg 29. Juni 2016
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BGH 16. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Werklohnrückerstattung aus einem Werkvertrag über Teppichbodenverlegung, der zunächst wirksam geschlossen wurde. Nachträglich vereinbaren die Parteien eine „Ohne-Rechnung“-Abrede zur Zahlung von Schwarzgeld. Streit besteht über Vertragsschluss, Werklohnhöhe und Barzahlungen.

Entscheidungsgründe
Der Werkvertrag ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB nichtig, da die nachträgliche Schwarzgeldabrede das gesamte Vertragsverhältnis erfasst. Teilnichtigkeit scheidet aus, da keine abgrenzbaren Teilleistungen vereinbart sind. Mängel- und Rückzahlungsansprüche sowie Bereicherungsansprüche sind ausgeschlossen (§ 817 BGB).

Praxishinweis
Ein Werkvertrag, der nachträglich durch eine Schwarzgeldabrede modifiziert wird, ist insgesamt nichtig. Dies verhindert Ansprüche aus Werklohn oder Gewährleistung. Die Nichtigkeit greift auch bei nachträglicher Vereinbarung und schützt gesetzestreue Unternehmer vor Wettbewerbsverzerrung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.03.2017 - VII ZR 197/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 197/16
Entscheidungsdatum : 15. März 2017
Amtliche Quelle :

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