BGH, Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 6/13
LG Kiel 16. September 2011
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BGH 1. August 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Pflasterung einer Auffahrt gegen Barzahlung ohne Rechnung. Nach mangelhafter Ausführung verlangt sie Mängelbeseitigungskosten und Schadensersatz. Der Beklagte bestreitet einen Werkvertrag und beruft sich auf Gefälligkeit.

Entscheidungsgründe
Der Werkvertrag ist gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, da beide Parteien vorsätzlich eine Schwarzgeldabrede trafen, um steuerliche Pflichten zu umgehen. Die Nichtigkeit schließt Mängelansprüche aus. Die Rechtsprechung des BGH zu Ohne-Rechnung-Abreden wird durch die Neuregelung des SchwarzArbG überholt.

Praxishinweis
Bei Schwarzgeldabreden mit bewusster Steuerhinterziehung führt die Nichtigkeit des Werkvertrags zu vollständigem Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen. Eine Umgehung durch § 242 BGB ist ausgeschlossen. Mandanten sollten auf korrekte Rechnungserteilung und Steuererfüllung achten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 6/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 6/13
Entscheidungsdatum : 31. Juli 2013
Amtliche Quelle :

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