BGH, Urteil vom 06.03.2020 - V ZR 2/19
BGH 6. März 2020

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Sachverhalt
Die Beklagten verkaufen an die Kläger ein Grundstück mit einem Wochenendhaus und einer als Wohnraum genutzten, aber nicht genehmigten Motorradgarage. Nach behördlicher Mitteilung über die baurechtswidrige Nutzung erklären die Kläger die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und verlangen Rückabwicklung und Schadensersatz.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass die Darlegungs- und Beweislast für die unterbliebene Offenbarung offenbarungspflichtiger Umstände beim Käufer liegt (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 812 Abs. 1 BGB). Die im Kaufvertrag enthaltene Erklärung zu „unsichtbaren Mängeln“ entbindet den Käufer nicht von dieser Beweislast. Die Beweislastumkehr zugunsten der Beklagten ist unzulässig, sodass das Berufungsgericht die Beweiswürdigung erneut vorzunehmen hat.

Praxishinweis
Die bloße Erklärung des Verkäufers, keine unsichtbaren Mängel zu kennen, entbindet den Käufer nicht von der Darlegungs- und Beweislast für eine unterbliebene Aufklärung. Bei arglistiger Täuschung bleibt die sekundäre Darlegungslast des Käufers maßgeblich, auch bei baurechtswidriger Nutzung.

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Fachbeiträge15

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.03.2020 - V ZR 2/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 2/19
Entscheidungsdatum : 6. März 2020
Amtliche Quelle :

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