BGH, Urteil vom 04.11.2015 - VIII ZR 217/14
LG Berlin 3. Juli 2014
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BGH 4. November 2015
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BVerfG 14. April 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Zustimmung zur Mieterhöhung um 20 % gemäß § 558 Abs. 1 BGB. Der Beklagte beruft sich auf die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung vom 7. Mai 2013, die die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB auf 15 % herabsetzt. Streit besteht über die Wirksamkeit der Verordnung.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Zivilgerichte sind verpflichtet, die Vereinbarkeit der Kappungsgrenzen-Verordnung mit höherrangigem Recht zu prüfen. Die Ermächtigung in § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB erfüllt das Bestimmtheitsgebot (Art. 80 Abs. 1 GG) und verletzt nicht Art. 14, 3 oder 2 GG. Die Verordnung des Landes Berlin hält sich im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums und ist verfassungsrechtlich angemessen.

Praxishinweis
Zivilgerichte prüfen eigenständig die Wirksamkeit von Kappungsgrenzen-Verordnungen im Mieterhöhungsverfahren. Die Herabsetzung der Kappungsgrenze auf 15 % in Gebieten mit besonderer Gefährdung ist rechtlich zulässig und verfassungskonform, auch wenn die Gebietsausweisung großräumig erfolgt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 04.11.2015 - VIII ZR 217/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 217/14
    Entscheidungsdatum : 3. November 2015
    Amtliche Quelle :

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