BSG, Urteil vom 22.04.2015 - B 3 KR 16/14 R
LSG Bayern 12. März 2014
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BSG 22. April 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger lebt in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe und benötigt Insulininjektionen sowie Blutzuckermessungen. Die Beklagte verweigert häusliche Krankenpflege mit Verweis auf § 43a SGB XI. Streit besteht über den Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V in der Einrichtung.

Entscheidungsgründe
Nach § 37 Abs. 2 SGB V besteht Anspruch auf häusliche Krankenpflege an geeigneten Orten, wenn die Einrichtung keine Behandlungspflege schuldet. Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind nur zu einfachsten Maßnahmen verpflichtet; Insulininjektionen erfordern medizinisches Fachpersonal und sind daher nicht von der Einrichtung zu erbringen. Die HKP-Richtlinie verlangt Einzelfallprüfung, ob die Einrichtung Behandlungspflege schuldet.

Praxishinweis
Häusliche Krankenpflege kann in vollstationären Eingliederungseinrichtungen gewährt werden, wenn die Einrichtung keine Behandlungspflege erbringt. Die Abgrenzung erfolgt anhand der sächlichen und personellen Ausstattung sowie der vertraglichen Pflichten der Einrichtung. Kostenerstattung ist für bereits erbrachte Leistungen möglich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 22.04.2015 - B 3 KR 16/14 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 3 KR 16/14 R
    Entscheidungsdatum : 21. April 2015
    Amtliche Quelle :

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