BAG, Urteil vom 18.09.2014 - 8 AZR 759/13
LAG Köln 24. Oktober 2012
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BAG 18. September 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehindert mit GdB 50, bewirbt sich mehrfach bei der Beklagten. Bei der zweiten Bewerbung weist er seine Schwerbehinderung nur durch eine Kopie der Ausweisvorderseite in einer umfangreichen Anlagenmappe aus, nicht im Bewerbungsschreiben. Er wird nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und macht Entschädigungsansprüche nach AGG geltend.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da die Beklagte keine Benachteiligung wegen der Behinderung (§§ 7, 15 AGG; §§ 81, 82 SGB IX) begangen hat. Die Mitteilung der Schwerbehinderung war nicht ordnungsgemäß, da der Hinweis nicht im Bewerbungsschreiben oder an exponierter Stelle erfolgte. Eine Kenntnis der Beklagten aus vorheriger Bewerbung lag nicht vor, sodass kein Kausalzusammenhang gegeben ist.

Praxishinweis
Für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber ist eine klare, hervorgehobene Mitteilung der Schwerbehinderung im Bewerbungsschreiben oder Lebenslauf erforderlich. Versteckte Hinweise in Anlagen genügen nicht, ebenso wenig eine Kenntnis aus früheren Bewerbungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 18.09.2014 - 8 AZR 759/13
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 759/13
Entscheidungsdatum : 17. September 2014
Amtliche Quelle :

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