BAG, Urteil vom 16.02.2012 - 6 AZR 553/10
ArbG Iserlohn 26. November 2009
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LAG Hamm 30. Juni 2010
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BAG 16. Februar 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehindert mit GdB 60, war befristet beschäftigt. Der vorläufige Insolvenzverwalter befragte ihn im laufenden Arbeitsverhältnis zur Schwerbehinderung. Der Kläger verneinte dies, obwohl er schwerbehindert war. Die Beklagte kündigte betriebsbedingt ohne Integrationsamtbeteiligung. Der Kläger focht die Kündigungsschutzklage an.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach §§ 85 ff. SGB IX ist die Frage nach der Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis nach sechs Monaten zulässig, insbesondere zur Kündigungsvorbereitung. Der Kläger verletzt Treu und Glauben (§ 242 BGB) durch wahrheitswidrige Angaben und kann sich nicht auf den Sonderkündigungsschutz berufen. Datenschutzrechtliche und Diskriminierungseinwände greifen nicht. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG i.V.m. § 125 InsO).

Praxishinweis
Arbeitgeber dürfen nach Erwerb des Schwerbehindertenschutzes gemäß §§ 85 ff. SGB IX im laufenden Arbeitsverhältnis zur Vorbereitung von Kündigungen nach der Schwerbehinderung fragen. Eine wahrheitswidrige Verneinung schließt den Sonderkündigungsschutz aus. Datenschutz- und Diskriminierungsschutz begründen kein Fragerechtverbot.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 16.02.2012 - 6 AZR 553/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 553/10
Entscheidungsdatum : 15. Februar 2012
Amtliche Quelle :

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