BAG, Urteil vom 07.07.2011 - 2 AZR 396/10
LAG Hessen 24. März 2010
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BAG 7. Juli 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, schwerbehinderte Außendienstmitarbeiterin, beantwortet im Personalfragebogen die Frage nach der Schwerbehinderung falsch. Die Beklagte spricht daraufhin Anfechtung (§ 123 BGB) und außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB) aus. Zudem begehrt die Klägerin Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. § 81 Abs. 2 SGB IX wegen angeblicher Diskriminierung.

Entscheidungsgründe
Das Arbeitsverhältnis ist weder durch Anfechtung noch Kündigung aufgelöst, da die Täuschung nicht ursächlich für den Vertragsschluss war und kein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG besteht nicht, weil keine Benachteiligung wegen der Behinderung i.S.d. § 7 AGG vorliegt; die Maßnahmen beruhten auf Vertrauensbruch, nicht auf der Behinderung.

Praxishinweis
Die Anfechtung eines Arbeitsvertrags wegen falscher Angaben ist nur bei Kausalität für den Vertragsschluss möglich. Eine außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus. Entschädigungsansprüche nach AGG erfordern hinreichende Indizien für eine Benachteiligung wegen der Behinderung; bloße zeitliche Nähe genügt nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 07.07.2011 - 2 AZR 396/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 396/10
Entscheidungsdatum : 6. Juli 2011
Amtliche Quelle :

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