BAG, Urteil vom 12.05.2010 - 2 AZR 544/08
BAG 12. Mai 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger focht einen vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Prozessvergleich an, der die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses regelte. Er rügte widerrechtliche Drohung durch den Vorsitzenden bei der Vergleichsverhandlung, die ihn zur Zustimmung zum Vergleich gezwungen habe.

Entscheidungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht hebt das Urteil auf und stellt die Unwirksamkeit des Prozessvergleichs gemäß §§ 119, 123, 142 BGB fest. Die Drohung durch den Vorsitzenden, die den Kläger in eine Zwangslage versetzte, beeinträchtigte die freie Willensbildung und war kausal für den Vergleichsschluss. Die prozessuale Wirksamkeit des Vergleichs entfällt, sodass der Rechtsstreit fortzusetzen ist (§ 256 Abs. 2 ZPO).

Praxishinweis
Gerichtliche Vergleichsverhandlungen müssen frei von widerrechtlichen Drohungen sein; sonst ist der Vergleich anfechtbar und unwirksam. Drohungen durch das Gericht können die Prozesshandlung entwerten und die Fortsetzung des Rechtsstreits erzwingen. Eine Bestätigung des Vergleichs durch stillschweigendes Verhalten ist nur unter strengen Voraussetzungen anzunehmen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 12.05.2010 - 2 AZR 544/08
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 544/08
Entscheidungsdatum : 11. Mai 2010
Amtliche Quelle :

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