BSG, Urteil vom 08.03.2016 - B 1 KR 35/15 R
SG Halle 9. September 2015
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BSG 8. März 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Kostenübernahme einer beidseitigen Mamma-Augmentationsplastik (MAP) wegen fehlender Brustentwicklung infolge des Camurati-Engelmann-Syndroms. Die Beklagte lehnt dies mit Verweis auf fehlende medizinische Notwendigkeit ab. Das Sozialgericht hatte der Klägerin stattgegeben.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Klageabweisung. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V liegt keine behandlungsbedürftige Krankheit vor, da die fehlende Brustanlage keine erhebliche Entstellung darstellt und die MAP keine Funktionsbeeinträchtigung heilt, sondern nur das äußere Erscheinungsbild verändert. Ein Gleichheitsanspruch gegenüber Brustrekonstruktionen nach Mastektomie besteht nicht.

Praxishinweis
Versicherte ohne Brustanlage haben keinen Anspruch auf kosmetische Brustvergrößerung als Kassenleistung. Die Rechtsprechung differenziert strikt zwischen rekonstruktiven Eingriffen nach Krankheit und ästhetischen Maßnahmen bei nicht entstelltem Körperzustand. Psychische Belastungen begründen keinen Anspruch auf MAP.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 08.03.2016 - B 1 KR 35/15 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 35/15 R
    Entscheidungsdatum : 7. März 2016
    Amtliche Quelle :

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