BVerwG, Urteil vom 23.11.2004 - 2 C 28/03
BVerwG 23. November 2004

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Sachverhalt
Die Klägerin, Beamtin, erhielt eine Ausgleichszulage nach Art. 2 2. SächsBesÄndG für den Wegfall einer Stellenzulage beim Sächsischen Landtag. Nach Abordnung an ein anderes Amt forderte der Beklagte die Rückzahlung mit der Begründung, die fünfjährige zulageberechtigende Verwendung fehle.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht verneint die Rückforderung nach § 12 Abs. 2 BBesG, da die Ausgleichszulage rechtmäßig gezahlt wurde. § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG setzt die fünfjährige zulageberechtigende Verwendung nur für den Ausgleich des Wegfalls einer Stellenzulage voraus, nicht jedoch für den Ausgleich einer weggefallenen Ausgleichszulage. Die Ausgleichszulage nach Art. 2 2. SächsBesÄndG ist keine Stellenzulage, sodass die Klägerin Anspruch behält.

Praxishinweis
Die Zahlung einer Ausgleichszulage für den Wegfall einer Ausgleichszulage erfordert keine ununterbrochene fünfjährige zulageberechtigende Verwendung. Dies ist insbesondere bei Abordnungen und vergleichbaren dienstlichen Veränderungen zu beachten. Rückforderungsansprüche sind hierdurch eingeschränkt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 23.11.2004 - 2 C 28/03
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 2 C 28/03
    Entscheidungsdatum : 22. November 2004
    Amtliche Quelle :

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