BGH, Urteil vom 16.03.2023 - VII ZR 94/22
OLG Zweibrücken 29. März 2022
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BGH 16. März 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von den Beklagten, Verbrauchern, die Stellung einer Sicherheit für Werklohn aus einem Vertrag über Innen- und Außenputzarbeiten im Rahmen eines Neubaus. Die Beklagten zahlten Teilbeträge, verweigerten jedoch die vollständige Sicherheitsleistung. Die Klage auf Sicherheitsstellung wurde erstinstanzlich stattgegeben.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass der Vertrag kein Verbraucherbauvertrag i.S.d. § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB ist, da die Klägerin nur ein einzelnes Gewerk und nicht den Bau eines neuen Gebäudes schuldet. Folglich greift die Ausnahme des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB nicht. Die Klage auf Sicherheitsleistung war daher von Anfang an begründet, wurde aber durch Zahlung der Beklagten am 29. März 2021 erledigt.

Praxishinweis
Die Ausnahmevorschrift des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB gilt nicht bei Einzelgewerken im Neubau, sondern nur bei Verträgen über den Bau eines neuen Gebäudes. Unternehmer können daher auch bei gewerkeweiser Vergabe Sicherheitsleistungen verlangen. Die Zahlung des Sicherungsbetrags führt zur Erledigung des Rechtsstreits.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.03.2023 - VII ZR 94/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 94/22
Entscheidungsdatum : 15. März 2023
Amtliche Quelle :

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