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1. April 2005
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.
(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.
(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.
(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.
Fachbeiträge • 52
- 1. BGH zu den Folgen des Widerrufs einer ProzessführungsermächtigungEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 5. Juli 2015
- 2. Kündigungsschutzklage 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. Oktober 2020
- 3. Auslegung 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. Januar 2020
- 4. Strukturierter Parteivortrag im ZivilprozessEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 15. Juni 2026
- 5. Strukturierter Parteivortrag im ZivilprozessEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 15. Juni 2026
- 6. ProzesserklärungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. Mai 2025
- 7. ÄnderungskündigungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. April 2025
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