BGH, Urteil vom 06.06.2019 - I ZR 150/18
LG Hamburg 3. August 2018
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BGH 6. Juni 2019

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Sachverhalt
Die Klägerin, Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an mehreren Filmwerken, ließ die Beklagte und weitere Unternehmen wegen rechtswidrigen DVD-Vertriebs nach Kündigung von Lizenzverträgen abmahnen. Die Beklagte wurde zur Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz verklagt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch auf Abmahnkosten gem. § 97a UrhG, beschränkt die Kosten jedoch auf eine gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG, da die Abmahnungen in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt. Rechtsmissbrauch wird verneint.

Praxishinweis
Mehrere gleichlautende Abmahnungen gegenüber rechtlich oder wirtschaftlich unabhängigen Adressaten können eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit darstellen, was die Abmahnkosten begrenzt. Die gebührenrechtliche Zusammenfassung ist auch ohne wirtschaftliche Verbundenheit möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.06.2019 - I ZR 150/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 150/18
Entscheidungsdatum : 6. Juni 2019
Amtliche Quelle :

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