BGH, Urteil vom 12.11.2009 - I ZR 166/07
LG Hamburg 4. August 2006
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OLG Hamburg 26. September 2007
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BGH 12. November 2009
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LG Hamburg 16. Februar 2011
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BGH 3. April 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Urheber von Lichtbildern, die auf seiner Webseite veröffentlicht sind. Die Beklagte betreibt ein Internetportal, auf dem Nutzer Rezepte und Fotos hochladen, die nach redaktioneller Prüfung freigeschaltet und unter dem Portal-Emblem veröffentlicht werden. Klägers Fotos wurden ohne Zustimmung auf der Portalwebseite genutzt.

Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt den Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gem. §§ 72, 19a UrhG. Die Beklagte macht sich die von Nutzern hochgeladenen Inhalte durch redaktionelle Kontrolle und Präsentation unter eigenem Emblem zu eigen, haftet daher nach allgemeinen Vorschriften trotz §§ 8–10 TMG. Die Nutzung ohne Einholung von Nutzungsrechten verletzt das ausschließliche Recht des Klägers.

Praxishinweis
Betreiber von Internetportalen haften für fremde Inhalte, wenn sie diese vor Freischaltung prüfen und unter eigenem Branding veröffentlichen. Eine bloße Herkunftskennzeichnung Dritter entbindet nicht von der Verantwortlichkeit. Sorgfaltspflichten bei Rechteklärung sind strikt einzuhalten, um Haftung und Schadensersatz zu vermeiden.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.11.2009 - I ZR 166/07
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 166/07
Entscheidungsdatum : 11. November 2009
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text