BSG, Urteil vom 17.02.2022 - B 3 KR 17/20 R
LSG Berlin-Brandenburg 18. September 2020
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BSG 17. Februar 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Kostenerstattung für das ärztlich verordnete Richten einer Medikamentenbox als häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V) in ihrer eigenen Wohnung. Die Beklagte verweigert die Kostenübernahme mit Verweis auf ambulante Eingliederungshilfeleistungen (§ 54 SGB XII).

Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Nach § 37 Abs. 2, Abs. 4 SGB V besteht Anspruch auf häusliche Krankenpflege am eigenen Wohnort, auch bei paralleler Eingliederungshilfe. Eingliederungshilfe verdrängt die Krankenversicherung nur bei stationärer Versorgung oder weitgehender Deckungsgleichheit der Leistungen. Hier fehlt eine solche Deckungsgleichheit, sodass die Beklagte zur Kostenfreistellung verpflichtet ist.

Praxishinweis
Versicherte behalten Anspruch auf einfachste Behandlungspflege gegen die Krankenkasse, wenn ambulante Eingliederungshilfe nicht stationär ist und Leistungsinhalte nicht weitgehend übereinstimmen. Die Abgrenzung erfordert genaue Prüfung der Wohnform und Leistungsinhalte, insbesondere bei betreutem Wohnen außerhalb stationärer Einrichtungen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 17.02.2022 - B 3 KR 17/20 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 3 KR 17/20 R
    Entscheidungsdatum : 16. Februar 2022
    Amtliche Quelle :

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